Der Energieausweis soll sowohl Eigentümern und Vermietern als auch Kauf- und Mietinteressenten mehr Transparenz und Vergleichbarkeit auf dem Immobilienmarkt bieten. Außerdem zeigt er Energiesparpotentiale und soll dadurch zur Wohnraummodernisierung motivieren.
Gebäudeeigentümer müssen Miet- oder Kaufinteressenten den Energiepass zugänglich machen.
Bei einem bestehenden Gebäude muss der Energiepass nur bei Verkauf, Vermietung oder für den Antrag von Förderungskrediten zur Wohnraumsanierung ausgestellt werden.
Selbstnutzer benötigen für das jeweilige Gebäude keinen Energieausweis, solange das Gebäude nicht vermietet oder verkauft wird.
Potentielle Mieter und Käufer. Sie haben allerdings kein Recht darauf, den Energiepass ausgehändigt zu bekommen.
Potentielle Mieter und Käufer. Sie haben allerdings kein Recht darauf, den Energiepass ausgehändigt zu bekommen.
Es gelten folgende Fristen für die Vorlage des Energieausweises:
- Baujahr bis 1965: seit dem 1. Juli 2008
- Baujahr ab 1966: seit dem 1. Januar 2009
Es gibt zwei Ausweisvarianten:
- Verbrauchsausweis: Wird auf Grundlage des Energieverbrauchs der Bewohner erstellt.
- Bedarfsausweis: Wird auf Grundlage einer Analyse des energetischen Zustands des Gebäudes erstellt.
Das ist abhängig von der jeweiligen Situation.
- Verbrauchsausweis: Er entsteht auf Grundlage der Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre. Das individuelle Heizverhalten der Bewohner kann das Ergebnis stark beeinflussen.
- Bedarfsausweis: Ein Energiefachberater analysiert nach einer Vor-Ort-Begehung Bausubstanz und Heizungsanlage des Gebäudes, deckt energetische Schwachstellen auf und gibt Empfehlungen zur Modernisierung.
Alle Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Wird das Gebäude innerhalb dieser Zeit saniert, empfiehlt sich eine Überarbeitung.
Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage, Baupläne/Bauunterlagen, Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre. Für die Erstellung eines Bedarfsausweises ist eine Vor-Ort-Begehung zwingend notwendig.


